Fischteiche
Für den Betrieb von Teichanlagen muss man folgende wasserrechtliche Regel einhalten:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern)
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer)
Diese wasserrechtlichen Regeln bedürfen nach § 7 WHG einer nach Landesrecht (Art. 17 BayWG) zu erteilenden beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis.
Ist für die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ein Aufstau des Gewässers erforderlich, so ist dafür ebenfalls eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen, wei dadurch der wasserrechtliche Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG (Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern) erfüllt ist.
Weiterhin ist zu beachten, dass für Teichanlagen, die eine Wasserfläche vom bis zu 300m² aufweisen und seitens des Wasserwirtschaftsamtes für wasserwirtschaftlich unbedeutsam angesehen werden, nur eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden muss.
Für Anlagen, die 300m² Wasserfläche überschreiten, ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung oder sogar eine wasserrechtliche Planfeststellung erforderlich. In diesem dann nötigem wasserrechtlichen Verfahren ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Für die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Fischteichanlage werden folgende Unterlagen in 4facher Ausfertigung benötigt:
Formloser-Antrag
Lageplan, M = 1 : 5 000
Übersichtslageplan, M = 1 : 1 000 mit allen Rohrleitungen und offenen Rinnen
Detailzeichnungen der Einleitungs- und Ableitungen
vorgesehene Wasserentnahmemenge in l/s
Die Errichtung der Teiche hat unter Berücksichtigung der derzeit gültigen gesetzlichen Teichbaurichtlinien zu erfolgen.
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